BFSG · BITV 2.0 · WCAG 2.2 AA

Barrierefreie Website Pflicht: Was Kliniken jetzt umsetzen müssen

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Für Krankenhäuser, Universitätskliniken und Fachkliniken heißt das: Website, Terminbuchung und Patientenportal müssen für alle bedienbar sein. Diese Seite erklärt verständlich, wen die Pflicht trifft, welcher Standard gilt und wie ein Klinik-Projekt sie ohne Relaunch-Drama erfüllt.

Wer ist von der Pflicht betroffen?

Öffentliche Träger

Kliniken der öffentlichen Hand

Universitätskliniken und kommunale Häuser unterliegen in der Regel der BITV 2.0. Dazu gehören eine Erklärung zur Barrierefreiheit, ein Feedback-Mechanismus sowie Inhalte in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache.

Private Träger

Private und freigemeinnützige Kliniken

Das BFSG greift, sobald elektronische Dienstleistungen für Verbraucher angeboten werden – etwa Online-Terminbuchung, Patientenportal oder digitale Aufnahme. Kleinstunternehmen sind ausgenommen; für Kliniken ist das praktisch nie relevant.

Was konkret barrierefrei sein muss

  • Website und Inhaltsseiten der Klinik
  • Online-Terminbuchung und Patientenportale
  • Kontakt-, Aufnahme- und Bewerbungsformulare
  • Downloads und PDF-Dokumente
  • Karriereportal und eingebundene Fremdsysteme
  • Videos mit Untertiteln und Transkripten

So erfüllen Sie die Pflicht in vier Schritten

01

Bestandsaufnahme

Wir prüfen Ihre Website, Terminbuchung, Formulare und PDFs gegen WCAG 2.2 AA und dokumentieren jeden Befund mit Screenshot und Lösungsvorschlag.

02

Priorisierung

Barrieren, die Patientinnen und Patienten am Ziel hindern – Termin, Kontakt, Notfall, Anfahrt – werden zuerst behoben.

03

Umsetzung

Korrekturen in Template, Komponenten und Redaktion. Barrierefreiheit wird im CMS so verankert, dass sie im Redaktionsalltag nicht wieder verloren geht.

04

Nachweis

Abschlussprüfung, Erklärung zur Barrierefreiheit, Feedback-Mechanismus und eine Dokumentation, die Sie der Marktüberwachung vorlegen können.

Hinweis: Diese Seite fasst den Stand der Regelungen allgemeinverständlich zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Welche Pflichten für Ihr Haus gelten, klären wir im Erstgespräch anhand von Trägerschaft und digitalem Angebot.

Häufige Fragen zur barrierefreien Website Pflicht

Seit wann gilt die Pflicht zur barrierefreien Website?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Öffentliche Stellen sind bereits seit 2019/2020 über die BITV 2.0 verpflichtet. Für Kliniken heißt das: Beide Regelwerke können je nach Trägerschaft und Angebot greifen.
Gilt die barrierefreie Website Pflicht auch für Kliniken?
Kliniken in öffentlicher Trägerschaft fallen in der Regel unter die BITV 2.0. Private Kliniken fallen unter das BFSG, sobald sie elektronische Dienstleistungen für Verbraucher anbieten – zum Beispiel Online-Terminbuchung, Patientenportale oder digitale Aufnahmeformulare. Reine Informationsseiten privater Anbieter sind nicht automatisch erfasst, werden von Patientinnen und Patienten aber genauso erwartet.
Welchen technischen Standard muss die Website erfüllen?
Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die inhaltlich auf den WCAG in Konformitätsstufe AA aufsetzt. Aktueller Prüfmaßstab in Projekten ist WCAG 2.2 AA.
Gibt es Ausnahmen für kleine Einrichtungen?
Das BFSG nimmt Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz von den Dienstleistungspflichten aus. Für Kliniken greift diese Ausnahme praktisch nie.
Was passiert bei Verstößen?
Die Marktüberwachung kann Mängel feststellen, Nachbesserung verlangen und Bußgelder verhängen. Betroffene und Verbände können die Beseitigung von Barrieren verlangen. In der Praxis ist der Reputationsschaden für ein Krankenhaus meist gravierender als das Bußgeld.
Was muss außer der Website noch barrierefrei sein?
Alle digitalen Kontaktpunkte, die zur Dienstleistung gehören: Terminbuchung, Patientenportal, Formulare, PDFs, Karriereportal und eingebundene Fremdsysteme. Genau diese Systeme werden in Klinik-Projekten am häufigsten übersehen.
Brauchen wir eine Erklärung zur Barrierefreiheit?
Öffentliche Stellen brauchen eine Erklärung zur Barrierefreiheit inklusive Feedback-Mechanismus. Unter dem BFSG sind Informationen zur Barrierefreiheit der Dienstleistung bereitzustellen. Wir liefern beide Textbausteine projektfertig mit.

Unsicher, wo Ihre Klinik-Website steht?

Wir prüfen Ihre Seite gegen WCAG 2.2 AA, zeigen die kritischen Barrieren und sagen Ihnen ehrlich, was Nachbesserung kostet – und was besser in einen Relaunch gehört.